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BAS 25 14

Ausstand Staatsanwalt (BAS 25 14)

Nidwalden · 2026-04-17 · Deutsch NW
Sachverhalt

A. Am 30. Juni 2024 sowie am 10. Dezember 2024 und 3. Februar 2025 erstattete A.__ («Ge- suchstellerin») Strafanzeige gegen C.__. Die Anzeigen betrafen mutmassliche Verletzungen des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sowie Wider- handlungen gegen das Datenschutzgesetz (Art. 60 DSG). Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 stellte der fallführende Staatsanwalt B.__ («Staatsanwalt»/«Gesuchsgegner») das Verfahren gegen C.__ ein (STA-act. 1.2). Gegen die Einstellungsverfügung erhob die Gesuchstellerin am 9. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden. Das Verfahren BAS 25 13 ist noch hängig. B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 übermittelte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen den das Verfahren STA-Nr. A1 24 5855, 25 2634 (STA-act. 4.18) führenden Staatsanwalt und beantragte: « 1. Den Ausstand von Staatsanwalt B.__ gemäss Art. 56 lit. f StPO

2. Dass alle von mir anhängigen Verfahren, in denen Staatsanwalt B.__ mit der Bearbeitung befasst ist oder war - namentlich das bereits eingestellte Verfahren (STA-Nr. A1 24 5855, 25 2634) sowie hängige oder künftige Strafanzeigen vom - anderen unbefangenen Staatsanwaltsperson zugewiesen werden. Diese Zuweisung ist erforderlich, um zu verhindern, dass derselbe Staatsanwalt über Vorwürfe urteilt, die seine eigene Verfahrensführung betreffen, oder sich in neuen Verfahren zu Rechtfertigung seiner bisherigen Entscheide gezwungen sieht. Andernfalls entsteht der Eindruch [sic!], er würde in eigener Sache urteilen oder bereits getroffene (fehlerhafte) Einschätzungen nachträglich absichern wollen — was dem Gebot der Unparteilichkeit widerspricht.

3. Dass Staatsanwalt B.__ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Ausstandsgesuch keine weiteren verfahrensleitenden Handlungen vornimmt, insbesondere nicht im Rahmen der laufenden Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 und nicht in den noch nicht bearbeiteten Strafanzeigen.»

3│10 C. Am 20. Juni 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft das Ausstandsgesuch zuständigkeits- halber dem Obergericht Nidwalden. Gleichzeitig nahm der betroffene Staatsanwalt zu den Vor- würfen Stellung, beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs, unter Kostenfolge zu Las- ten der Gesuchstellerin und übermittelte die vollständigen Untersuchungsakten (STA-Nr. A1 24 5855, 25 2634). D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die Streitsache auf dem Zirkularweg (Art. 390 Abs. 4 StPO) beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – sofern sinnvoll und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen Bezug ge- nommen.

4│10

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO bezieht, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Zuständig für die Beurteilung ist somit die Be- schwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung ent- scheidet (Art. 29 i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]).

E. 1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzei- tig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1). Das mit 11. Juni 2025 datierte Ausstandsgesuch wurde am 12. Juni 2025 der Schweizerischen Post aufgegeben (STA-act. 4.20). Die behaupteten Ausstandsgründe dürften der Gesuchstel- lerin seit Zustellung der ergangenen Einstellungsverfügung (4. Juni 2025) bekannt gewesen sein (STA-act. 1.10). Das Gesuch gilt somit als rechtzeitig gestellt.

E. 2 Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand des Staatsanwalts gestützt auf Art. 56 lit. f StPO. Sie führt aus, es würden berechtigte Zweifel an dessen Unparteilichkeit bestehen. Diese ergä- ben «sich aus seinem Verhalten im bereits eingestellten Verfahren (STA-Nr. A1 24 5855, 25) sowie im Hinblick auf seine gegenwärtige oder künftige Zuständigkeit in weiteren» von ihr «eingereichten Strafanzeigen und im laufenden Beschwerdeverfahren gegen die

5│10 Einstellungsverfügung». In der Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 äussere sich der Ge- suchsgegner «in einer Weise», die nach ihrer Auffassung «gegen die Grundprinzipien eines fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung» verstossen würden. «Darüber hinaus» habe er «weitere Strafanzeigen» von ihr «auf dem Tisch, bei denen aufgrund seines bisherigen Vor- gehens ebenfalls einseitige Verfahrensführung zu befürchten» sei.

E. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unab- hängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allge- meinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungs- behörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt. Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvor- eingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Dritt- interessen zu beurteilen (BOOG MARKUS in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung [BSK-StPO], 3. Aufl. 2023, N 3 f. vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersu- chen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunk- ten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Ele- mente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat die in der Straf- behörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befan- genheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer

6│10 Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 lit. f StPO). Unter Art. 56 lit. f StPO fällt auch die Mehrfachbefassung. So etwa wenn sich die Person, die mit demselben Fall in der gleichen Stellung schon einmal befasst war, in einem Mass festgelegt hat, dass das Ver- fahren bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr offen erscheint (BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 38 und 61 zu Art. 56 StPO). Verfahrensfehler sind primär im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Den Anschein der Befangenheit begründen sie nur, wenn sie besonders krass und ungewöhn- lich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverlet- zung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren (BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO).

E. 3.2 Die den Ausstand begründenden Umstände müssen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO; KELLER ANDREAS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [ZK-StPO], 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 58 StPO).

E. 4.1 Laut Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 hat die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2025 die Akten des wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs gegen die Gesuchstellerin geführten Verfahrens STA-Nr. A1 24 4335 (vgl. STA-act. 1.1 ff., Ziff. 1.3.1) sowie am 3. Juni 2025 das Schreiben vom 29. Januar 2025 ihres damaligen Rechtsvertreters betreffend Rückzug der Einsprache gegen den in diesem Verfahren ergan- genen Strafbefehl beigezogen (vgl. STA-act. 1.1 ff., Ziff. 1.3.1 und Ziff. 1.3.4). Daraus erhellt, dass die Staatsanwaltschaft nach entsprechender Untersuchung den Strafbefehl vom 19. Juli 2023 erliess (STA-act. 6.1 ff.), wogegen die Gesuchstellerin am 25. Juli 2023 Einsprache er- hob (STA-act. 6.7), die nach mehreren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen am 29. Januar 2025 zurückgezogen wurde (STA-act. 6.185 ff.).

7│10

E. 4.2.1 Die Gesuchstellerin moniert zunächst eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Der Staats- anwalt unterstelle ihr in der Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 implizit, mehrfach Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüche begangen zu haben. Sie habe den damaligen Straf- befehl nur «aus Kostengründen» akzeptiert.

E. 4.2.2 Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gewährleistet, dass jede Person bis zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als unschuldig gilt. Erst die rechtskräftige Verurteilung vermag die Unschuldsvermutung zu wider- legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; TOPHINKE ESTHER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 10 StPO).

E. 4.2.3 Der Staatsanwalt bezog sich in der Einstellungsverfügung auf den bereits erwähnten Strafbe- fehl vom 19. Juli 2023, der mit dem Rückzug der Einsprache rechtskräftig wurde. Der Rückzug bedarf keiner Begründung und ist endgültig – vorbehalten bleiben einzig Konstellationen, in denen er durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige Auskunft herbeigeführt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2017 vom 26. Juni 2017 E. 3; vgl. DAPHINOFF MICHAEL, in: BSK-StPO, a.a.O., N 24 zu Art. 356 StPO; vgl. SCHWARZENEGGER CHRISTIAN, in: ZK-StPO, a.a.O., N 2a zu Art. 356 StPO). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Entsprechend ist der Rückzug der Einsprache endgültig und der Strafbefehl vom 19. Juli 2023 rechtskräftig. Dass die Gesuchstellerin ihre Einsprache nur aus «Kostengründen» zurückzog, ist nicht von Relevanz. Damit kann sich die Gesuchstellerin für die im fraglichen Strafbefehl geahndeten Taten nicht auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO berufen. Die Bezugnahme auf den rechtskräftigen Strafbefehl (die Gesuchstellerin habe im Zeitraum vom 24. April bis zum

22. Mai 2023 wiederholt Sachbeschädigungen auf dem Grundstück des Ehepaars D.__ be- gangen und deren Grundstück widerrechtlich betreten), erweist sich somit als zulässig. Aus dem zulässigen Vorgehen des Gesuchsgegners kann folglich kein Ausstandsgrund abgeleitet werden.

8│10

E. 4.3.1 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, in der Einstellungsverfügung würden «ausschliess- lich die Aussagen der Gegenpartei wiedergegeben» und ihre «eigenen umfangreichen schrift- lichen Stellungahmen» würden «weder erwähnt noch inhaltlich berücksichtigt oder gewürdigt». Dies würde gegen «das Gebot der Waffengleichheit und das rechtliche Gehör» verstossen. «Die selektive Darstellung des Sachverhalts und die suggestive Sprache» zu ihren Lasten, würden «auf eine Voreingenommenheit schliessen» lassen, «die sich erfahrungsgemäss auch auf die Bearbeitung anderer Verfahren auswirken dürfte».

E. 4.3.2 Diese Behauptung ist aktenwidrig. In der Einstellungsverfügung wird unter den Ziffern 1.3.3. und 2.2.8. ausdrücklich auf die Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. STA-act. 2.1.1; 2.2.3; 4.9) eingegangen. Zudem wird die Ablehnung ihrer Beweisanträge vom 27. Januar 2025 (STA-act. 4.3 ff.) in Ziff. 2.3.7. nachvollziehbar begründet. Auch die Aussagen der Gesuchstel- lerin sowie jene ihres Sohnes werden unter den Ziffern 2.3.1. und 2.3.5. detailliert wiederge- geben und unter Ziffer 2.3.6. gewürdigt. Im Übrigen muss sich die Strafbehörde zur Begrün- dung der Verfahrenseinstellung nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr genügt es, wenn sie kurz ihre Über- legungen nennt und sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung ausrei- chend zu den Vorbringen der Gesuchstellerin geäussert. Es liegt weder eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit noch des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin vor. Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse dies für sich allein noch keinen Rückschluss auf eine Befan- genheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu. Rechtsfehler sind primär im Rechtsmittelverfahren zu rügen (vgl. vorstehende E. 3.1 Abs. 3).

E. 4.4 Im Ergebnis legt die Gesuchstellerin keine objektiv nachvollziehbaren Gründe dar, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten. Weder die Bezugnahme auf einen rechtskräftigen Strafbefehl noch die beanstandete Würdigung des Aktenmaterials lassen eine Voreingenommenheit des Staatsanwaltes erkennen. Die übrigen Vorbringen der Gesuchstel- lerin zu anderen und allfälligen künftigen Verfahren erschöpfen sich in pauschalen Vermutun- gen. Sie sind objektiv nicht geeignet, das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des

9│10 Staatsanwaltes zu erschüttern. Das Ausstandsgesuch erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Da kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO gegeben ist, besteht auch keine rechtliche Grundlage für die von der Gesuchstellerin verlangte Übertragung hängiger oder künftiger Strafverfahren auf eine andere Staatsanwältin oder einen anderen Staatsanwalt. Die von ihr geäusserte Befürchtung, der Gesuchsgegner werde auch in anderen Verfahren einseitig und voreingenommen handeln, ist rein spekulativer Natur und vermag kein objektivierter Anschein der Befangenheit zu belegen. Folglich geht auch ihr Antrag fehl, dem verfahrensführenden Staatsanwalt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsgesuchs sämtliche verfahrens- leitenden Handlungen zu untersagen. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt ein von einem Aus- standsbegehren betroffenes Mitglied einer Strafbehörde ihr Amt ohnehin bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch weiter aus. Im Vordergrund stehen dabei Überlegungen zur Ver- meidung von unnötigen Verfahrensverzögerungen (KELLER, ZK-StPO, a.a.O., N 10 zu Art. 59 StPO). Das Gesuch ist daher abzuweisen.

E. 6 Wird ein Ausstandsgesuch abgewiesen oder ist es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4, 2. Satz StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den konkreten Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr in strafprozessualen Verfahren vor Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG, NG 261.2). Zur Deckung des mit dem Ausstandsgesuch entstandenen Aufwands wird die Entscheidgebühr ermessensweise auf Fr. 800.– angesetzt und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin auferlegt. Es wird keine Partei- entschädigung gesprochen.

10│10

Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 800.– und gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Ge- suchstellerin. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  4. [Zustellung]. Stans, 5. August 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin MLaw Sarah Huber Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen selbstständig eröffnete Entscheide über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 92 i.V.m. 78 ff. BGG [Bundesgesetz über das Bundesgericht/Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]). Die Be- schwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 95 ff. BGG einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch BAS 25 14 Beschluss vom 5. August 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber. Verfahrensbeteiligte A.__, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwalt B.__, Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Gesuchsgegner. Gegenstand Ausstandsgesuch im Verfahren STA-Nr. A1 24 5855, 25 2634.

2│10 Sachverhalt: A. Am 30. Juni 2024 sowie am 10. Dezember 2024 und 3. Februar 2025 erstattete A.__ («Ge- suchstellerin») Strafanzeige gegen C.__. Die Anzeigen betrafen mutmassliche Verletzungen des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sowie Wider- handlungen gegen das Datenschutzgesetz (Art. 60 DSG). Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 stellte der fallführende Staatsanwalt B.__ («Staatsanwalt»/«Gesuchsgegner») das Verfahren gegen C.__ ein (STA-act. 1.2). Gegen die Einstellungsverfügung erhob die Gesuchstellerin am 9. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden. Das Verfahren BAS 25 13 ist noch hängig. B. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 übermittelte die Gesuchstellerin der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen den das Verfahren STA-Nr. A1 24 5855, 25 2634 (STA-act. 4.18) führenden Staatsanwalt und beantragte: « 1. Den Ausstand von Staatsanwalt B.__ gemäss Art. 56 lit. f StPO

2. Dass alle von mir anhängigen Verfahren, in denen Staatsanwalt B.__ mit der Bearbeitung befasst ist oder war - namentlich das bereits eingestellte Verfahren (STA-Nr. A1 24 5855, 25 2634) sowie hängige oder künftige Strafanzeigen vom - anderen unbefangenen Staatsanwaltsperson zugewiesen werden. Diese Zuweisung ist erforderlich, um zu verhindern, dass derselbe Staatsanwalt über Vorwürfe urteilt, die seine eigene Verfahrensführung betreffen, oder sich in neuen Verfahren zu Rechtfertigung seiner bisherigen Entscheide gezwungen sieht. Andernfalls entsteht der Eindruch [sic!], er würde in eigener Sache urteilen oder bereits getroffene (fehlerhafte) Einschätzungen nachträglich absichern wollen — was dem Gebot der Unparteilichkeit widerspricht.

3. Dass Staatsanwalt B.__ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über dieses Ausstandsgesuch keine weiteren verfahrensleitenden Handlungen vornimmt, insbesondere nicht im Rahmen der laufenden Beschwerde ge- gen die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 und nicht in den noch nicht bearbeiteten Strafanzeigen.»

3│10 C. Am 20. Juni 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft das Ausstandsgesuch zuständigkeits- halber dem Obergericht Nidwalden. Gleichzeitig nahm der betroffene Staatsanwalt zu den Vor- würfen Stellung, beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs, unter Kostenfolge zu Las- ten der Gesuchstellerin und übermittelte die vollständigen Untersuchungsakten (STA-Nr. A1 24 5855, 25 2634). D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die Streitsache auf dem Zirkularweg (Art. 390 Abs. 4 StPO) beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – sofern sinnvoll und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen Bezug ge- nommen.

4│10 Erwägungen: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO bezieht, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Zuständig für die Beurteilung ist somit die Be- schwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung ent- scheidet (Art. 29 i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). 1.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzei- tig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1). Das mit 11. Juni 2025 datierte Ausstandsgesuch wurde am 12. Juni 2025 der Schweizerischen Post aufgegeben (STA-act. 4.20). Die behaupteten Ausstandsgründe dürften der Gesuchstel- lerin seit Zustellung der ergangenen Einstellungsverfügung (4. Juni 2025) bekannt gewesen sein (STA-act. 1.10). Das Gesuch gilt somit als rechtzeitig gestellt. 2. Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand des Staatsanwalts gestützt auf Art. 56 lit. f StPO. Sie führt aus, es würden berechtigte Zweifel an dessen Unparteilichkeit bestehen. Diese ergä- ben «sich aus seinem Verhalten im bereits eingestellten Verfahren (STA-Nr. A1 24 5855, 25) sowie im Hinblick auf seine gegenwärtige oder künftige Zuständigkeit in weiteren» von ihr «eingereichten Strafanzeigen und im laufenden Beschwerdeverfahren gegen die

5│10 Einstellungsverfügung». In der Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 äussere sich der Ge- suchsgegner «in einer Weise», die nach ihrer Auffassung «gegen die Grundprinzipien eines fairen Verfahrens und der Unschuldsvermutung» verstossen würden. «Darüber hinaus» habe er «weitere Strafanzeigen» von ihr «auf dem Tisch, bei denen aufgrund seines bisherigen Vor- gehens ebenfalls einseitige Verfahrensführung zu befürchten» sei. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unab- hängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allge- meinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungs- behörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt. Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvor- eingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Dritt- interessen zu beurteilen (BOOG MARKUS in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung [BSK-StPO], 3. Aufl. 2023, N 3 f. vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersu- chen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunk- ten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Ele- mente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat die in der Straf- behörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befan- genheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer

6│10 Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 lit. f StPO). Unter Art. 56 lit. f StPO fällt auch die Mehrfachbefassung. So etwa wenn sich die Person, die mit demselben Fall in der gleichen Stellung schon einmal befasst war, in einem Mass festgelegt hat, dass das Ver- fahren bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr offen erscheint (BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 38 und 61 zu Art. 56 StPO). Verfahrensfehler sind primär im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Den Anschein der Befangenheit begründen sie nur, wenn sie besonders krass und ungewöhn- lich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverlet- zung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren (BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO). 3.2 Die den Ausstand begründenden Umstände müssen gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: BSK-StPO, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO; KELLER ANDREAS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [ZK-StPO], 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 58 StPO). 4. 4.1 Laut Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 hat die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2025 die Akten des wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs gegen die Gesuchstellerin geführten Verfahrens STA-Nr. A1 24 4335 (vgl. STA-act. 1.1 ff., Ziff. 1.3.1) sowie am 3. Juni 2025 das Schreiben vom 29. Januar 2025 ihres damaligen Rechtsvertreters betreffend Rückzug der Einsprache gegen den in diesem Verfahren ergan- genen Strafbefehl beigezogen (vgl. STA-act. 1.1 ff., Ziff. 1.3.1 und Ziff. 1.3.4). Daraus erhellt, dass die Staatsanwaltschaft nach entsprechender Untersuchung den Strafbefehl vom 19. Juli 2023 erliess (STA-act. 6.1 ff.), wogegen die Gesuchstellerin am 25. Juli 2023 Einsprache er- hob (STA-act. 6.7), die nach mehreren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen am 29. Januar 2025 zurückgezogen wurde (STA-act. 6.185 ff.).

7│10 4.2 4.2.1 Die Gesuchstellerin moniert zunächst eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Der Staats- anwalt unterstelle ihr in der Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 implizit, mehrfach Sach- beschädigungen und Hausfriedensbrüche begangen zu haben. Sie habe den damaligen Straf- befehl nur «aus Kostengründen» akzeptiert. 4.2.2 Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gewährleistet, dass jede Person bis zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als unschuldig gilt. Erst die rechtskräftige Verurteilung vermag die Unschuldsvermutung zu wider- legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; TOPHINKE ESTHER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 2 zu Art. 10 StPO). 4.2.3 Der Staatsanwalt bezog sich in der Einstellungsverfügung auf den bereits erwähnten Strafbe- fehl vom 19. Juli 2023, der mit dem Rückzug der Einsprache rechtskräftig wurde. Der Rückzug bedarf keiner Begründung und ist endgültig – vorbehalten bleiben einzig Konstellationen, in denen er durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige Auskunft herbeigeführt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2017 vom 26. Juni 2017 E. 3; vgl. DAPHINOFF MICHAEL, in: BSK-StPO, a.a.O., N 24 zu Art. 356 StPO; vgl. SCHWARZENEGGER CHRISTIAN, in: ZK-StPO, a.a.O., N 2a zu Art. 356 StPO). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Entsprechend ist der Rückzug der Einsprache endgültig und der Strafbefehl vom 19. Juli 2023 rechtskräftig. Dass die Gesuchstellerin ihre Einsprache nur aus «Kostengründen» zurückzog, ist nicht von Relevanz. Damit kann sich die Gesuchstellerin für die im fraglichen Strafbefehl geahndeten Taten nicht auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO berufen. Die Bezugnahme auf den rechtskräftigen Strafbefehl (die Gesuchstellerin habe im Zeitraum vom 24. April bis zum

22. Mai 2023 wiederholt Sachbeschädigungen auf dem Grundstück des Ehepaars D.__ be- gangen und deren Grundstück widerrechtlich betreten), erweist sich somit als zulässig. Aus dem zulässigen Vorgehen des Gesuchsgegners kann folglich kein Ausstandsgrund abgeleitet werden.

8│10 4.3 4.3.1 Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, in der Einstellungsverfügung würden «ausschliess- lich die Aussagen der Gegenpartei wiedergegeben» und ihre «eigenen umfangreichen schrift- lichen Stellungahmen» würden «weder erwähnt noch inhaltlich berücksichtigt oder gewürdigt». Dies würde gegen «das Gebot der Waffengleichheit und das rechtliche Gehör» verstossen. «Die selektive Darstellung des Sachverhalts und die suggestive Sprache» zu ihren Lasten, würden «auf eine Voreingenommenheit schliessen» lassen, «die sich erfahrungsgemäss auch auf die Bearbeitung anderer Verfahren auswirken dürfte». 4.3.2 Diese Behauptung ist aktenwidrig. In der Einstellungsverfügung wird unter den Ziffern 1.3.3. und 2.2.8. ausdrücklich auf die Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. STA-act. 2.1.1; 2.2.3; 4.9) eingegangen. Zudem wird die Ablehnung ihrer Beweisanträge vom 27. Januar 2025 (STA-act. 4.3 ff.) in Ziff. 2.3.7. nachvollziehbar begründet. Auch die Aussagen der Gesuchstel- lerin sowie jene ihres Sohnes werden unter den Ziffern 2.3.1. und 2.3.5. detailliert wiederge- geben und unter Ziffer 2.3.6. gewürdigt. Im Übrigen muss sich die Strafbehörde zur Begrün- dung der Verfahrenseinstellung nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr genügt es, wenn sie kurz ihre Über- legungen nennt und sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung ausrei- chend zu den Vorbringen der Gesuchstellerin geäussert. Es liegt weder eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit noch des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin vor. Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse dies für sich allein noch keinen Rückschluss auf eine Befan- genheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu. Rechtsfehler sind primär im Rechtsmittelverfahren zu rügen (vgl. vorstehende E. 3.1 Abs. 3). 4.4 Im Ergebnis legt die Gesuchstellerin keine objektiv nachvollziehbaren Gründe dar, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten. Weder die Bezugnahme auf einen rechtskräftigen Strafbefehl noch die beanstandete Würdigung des Aktenmaterials lassen eine Voreingenommenheit des Staatsanwaltes erkennen. Die übrigen Vorbringen der Gesuchstel- lerin zu anderen und allfälligen künftigen Verfahren erschöpfen sich in pauschalen Vermutun- gen. Sie sind objektiv nicht geeignet, das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des

9│10 Staatsanwaltes zu erschüttern. Das Ausstandsgesuch erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Da kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO gegeben ist, besteht auch keine rechtliche Grundlage für die von der Gesuchstellerin verlangte Übertragung hängiger oder künftiger Strafverfahren auf eine andere Staatsanwältin oder einen anderen Staatsanwalt. Die von ihr geäusserte Befürchtung, der Gesuchsgegner werde auch in anderen Verfahren einseitig und voreingenommen handeln, ist rein spekulativer Natur und vermag kein objektivierter Anschein der Befangenheit zu belegen. Folglich geht auch ihr Antrag fehl, dem verfahrensführenden Staatsanwalt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsgesuchs sämtliche verfahrens- leitenden Handlungen zu untersagen. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt ein von einem Aus- standsbegehren betroffenes Mitglied einer Strafbehörde ihr Amt ohnehin bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch weiter aus. Im Vordergrund stehen dabei Überlegungen zur Ver- meidung von unnötigen Verfahrensverzögerungen (KELLER, ZK-StPO, a.a.O., N 10 zu Art. 59 StPO). Das Gesuch ist daher abzuweisen. 6. Wird ein Ausstandsgesuch abgewiesen oder ist es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4, 2. Satz StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den konkreten Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr in strafprozessualen Verfahren vor Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG, NG 261.2). Zur Deckung des mit dem Ausstandsgesuch entstandenen Aufwands wird die Entscheidgebühr ermessensweise auf Fr. 800.– angesetzt und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin auferlegt. Es wird keine Partei- entschädigung gesprochen.

10│10 Demnach beschliesst das Obergericht:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 800.– und gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Ge- suchstellerin. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. [Zustellung]. Stans, 5. August 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin MLaw Sarah Huber Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen selbstständig eröffnete Entscheide über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 92 i.V.m. 78 ff. BGG [Bundesgesetz über das Bundesgericht/Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]). Die Be- schwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 95 ff. BGG einzureichen.